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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
 
Ecometec GmbH
Lärchenstraße 1
84555 Jettenbach
 
 
§ 1       Geltungsbereich

(1)     Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

 

(2)     Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

§ 2       Angebot und Vertragsabschluss

 

(1)     Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Angebote freibleibend.

 

(2)     Zumutbare Änderungen in Technik und Design behalten wir uns vor.

 

(3)     Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere ausdrückliche Annahme mittels Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.

 

(4)     Maßgeblich für unsere Leistungspflichten ist ausschließlich deren in unserer Auftragsbestätigung beschriebener Umfang.

 

(5)     Etwaige mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind unwirksam.

 

§ 3       Überlassene Unterlagen

(1)     An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie      z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., die nicht zum Lieferumfang gehören, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

(2)     Soweit ein Kaufvertrag nicht, wie in § 2 beschrieben, zustande kommt, sind diese Unterlagen nach Aufforderung unverzüglich an uns zurückzusenden.

 

§ 4       Preise und Zahlung

(1)     Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Verladung, Transportkosten, Versicherung, Zölle, Abgaben und Umsatzteuer. Etwaige hierfür anfallende Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Bestellungen mit einem Warenwert unter EUR 350,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 12,50.

 

(2)     Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in unserem Briefkopf angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

(3)     Sofern Gegenstand des Kaufvertrags auch Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme der Ware ist, so hat der Besteller die hierfür vereinbarte Vergütung, so wie alle anfallenden Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für Transport und Verzollung des hierfür notwendigen Werkzeugs, sowie alle Kosten für bauseitige Leistungen zu tragen. Mehrkosten durch für uns nicht vorhersehbare Umstände vor Ort hat der Besteller zu tragen.

(4)     Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung zu zahlen.

 
 
§ 5       Lieferzeit

(1)     Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, sowie die endgültige Klärung aller zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags notwendigen Details. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2)     Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3)     Wir haften ausschließlich für durch uns zu vertretenden Lieferverzug aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

 
 

§ 6       Gefahrübergang bei Versendung

(1)     Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

 

(2)     Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§ 7       Eigentumsvorbehalt

(1)     Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

 

(2)     Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

(3)     Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich etwaiger Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

(4)     Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

(5)     Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 
 
§ 8          Gewährleistung und Mängelrüge

(1)     Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)     Ist ein Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung bei Empfang der Ware erkennbar, so hat der Besteller diesen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Empfang anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln beginnt diese Frist mit Entdeckung des Mangels.

(3)     Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung der von uns gelieferten Ware an unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(4)     Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

 

(5)     Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(6)     Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter Einsatzbedingungen oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

(7)      Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

(8)     Wir behalten uns das Recht vor, etwaige abweichende Garantie- und Mängelrügebestimmungen unserer Lieferanten an den Besteller weiterzugeben.

 
 
 

§ 9       Sonstiges

(1)     Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

(2)     Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

(3)     Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.